Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW)
§1 - Ziel des Gesetzes
Das Gesetz dient der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit
für Verkaufsstellen sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Die Regelungen
des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW) vom 23. April 1989
(GV. NRW. S. 222), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1114)
bleiben unberührt, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt wird.
§ 2 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten
von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.
§ 3 - Begriffsbestimmung
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
- Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen,
- sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig
Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten
steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der
Einrichtung entgegengenommen werden.
(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind
insbesondere Zeitungen, Zeitschriften,
Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen,
Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und
Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische
Geldsorten.
§ 4 - Ladenöffnungszeit
(1) Verkaufsstellen dürfen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 0.00 bis 24.00 Uhr
geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an
Werktagen bis 14 Uhr geöffnet sein.
(2) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche
Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten.
Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Ausnahmen von der allgemeinen
Ladenöffnungszeit des Abs. 1 zugelassen sind, gelten diese Ausnahmen unter denselben
Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von
Verkaufsstellen.
§ 5 - Verkauf an Sonn- und Feiertagen
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:
- Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen,
Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Waren zum sofortigen Verzehr oder
Waren zum sofortigen Gebrauch und Verbrauch besteht, für die Dauer von fünf Stunden,
- Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem
Gelände oder im Gebäude einer Veranstaltung oder in einem Museum während der
Veranstaltungs- und Öffnungsdauer, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und
Besucher dienen.
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen leichtverderbliche Waren und Waren zum sofortigen
Verzehr auch außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden.
(3) Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen
- Verkaufsstellen, die überwiegend Waren zum sofortigen Verzehr oder Waren zum sofortigen Gebrauch und Verbrauch gewerblich anbieten,
- Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein.
(4) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Abgabe von Waren am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag oder Pfingstsonntag.
(5) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber oder die
Inhaberin an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
hinzuweisen. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
§ 6 - Weitere Verkaufssonntage und -feiertage
(1) An jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer
von fünf Stunden geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders
starkem Tourismus dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer
von acht Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind,
dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Orte nach Absatz 2 durch
Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.
(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2
durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile
und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit
des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Adventssonntage und 1. und 2. Weihnachtstag
dürfen nicht freigegeben werden.
§ 7 - Apotheken
(1) Apotheken ist an Sonn- und Feiertagen die Öffnung ihrer Verkaufsstellen zur
Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln,
hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.
(2) Die zuständige Apothekerkammer regelt, dass an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein
Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an
sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt.
Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
§ 8 - Tankstellen
Tankstellen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen ganztägig geöffnet sein.
An diesen Tagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies
für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die
Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.
§ 9 - Verkaufsstellen auf Flughäfen und auf Personenbahnhöfen
(1) Verkaufsstellen auf Flughäfen und auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs
dürfen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Reisebedarf während des ganzen Tages
geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.
(2) Auf Personenbahnhöfen in Städten mit über 200.000 Einwohnern dürfen an Sonn- und
Feiertagen neben Waren des Reisebedarfs auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs
sowie Geschenkartikel an Reisende verkauft werden.
(3) Auf internationalen Verkehrsflughäfen dürfen an Sonn- und Feiertagen neben Waren des
Reisebedarfs auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel verkauft
werden.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
internationalen Verkehrsflughäfen nach Absatz 3 und die Größe der Verkaufsflächen
auf den internationalen Verkehrsflughäfen und auf Personenbahnhöfen nach Abs. 2 und 3 zu
bestimmen. Die Größe der Verkaufsflächen ist dabei auf das erforderliche Maß zu
begrenzen.
§ 10 - Ausnahmen im öffentlichen Interesse
In Einzelfällen von herausragender Bedeutung kann die zuständige oberste Landesbehörde
oder die durch Rechtsverordnung ermächtigte zuständige Behörde befristete Ausnahmen von
den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse
liegen.
§ 11 - Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
(1) Soweit Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach diesem Gesetz für den
geschäftlichen Verkehr geöffnet sein dürfen, gelten für die Beschäftigung von
Arbeitnehmern die Vorschriften des § 11 des Arbeitszeitgesetzes vom
6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Während insgesamt 30 weiterer Minuten dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
über die Arbeitszeiten nach Absatz 1 hinaus unter Anrechnung auf die Ausgleichszeiten
mit unerlässlich erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten beschäftigt werden.
Die höchstzulässige Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes darf dabei nicht
überschritten werden.
§ 12 - Aufsicht und Auskunft
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt den
örtlichen Ordnungsbehörden. Die Aufsicht über die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 17 des
Arbeitszeitgesetzes.
(2) Die am Sonn- und Feiertag geleistete Arbeit und der dafür gewährte Freizeitausgleich
ist mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der beschäftigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre
aufzubewahren.
(3) Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und sonstige
Personen im Sinne von § 3 Abs. 1, die Waren anbieten, sind verpflichtet, den
aufsichtsführenden Behörden im Sinne von Absatz 1 auf Verlangen die erforderlichen
Angaben zu machen.
§ 13 - Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 oder 2, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 1 letzter
Halbsatz oder Abs. 2 und 3 Verkaufsstellen öffnet bzw. Waren zum gewerblichen
Verkauf oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,
- entgegen § 9 Abs. 2 Waren an Personen, die keine Reisenden sind, verkauft,
- entgegen § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes
- gemäß §§ 3 oder 6 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer über die Grenzen
der Arbeits-zeit hinaus beschäftigt,
- gemäß § 4 des Arbeitszeitgesetzes Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen
Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
- gemäß § 5 des Arbeitszeitgesetzes die Mindestruhezeit nicht gewährt oder gemäß
§ 5 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung
einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
- gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen
beschäftigt,
- gemäß § 11 Abs. 1 des Arbeitszeit-gesetzes einen Arbeitnehmer an Sonntagen beschäftigt
oder gemäß § 11 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes einen Ersatzruhetag nicht oder nicht
rechtzeitig gewährt,
- entgegen § 12 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht fertigt oder aufbewahrt und entgegen
§ 12 Abs. 3 Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 4 kann mit einer Geldbuße bis zu
500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro
geahndet werden.
§ 14 - In-Kraft-Treten und Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2011 die Auswirkungen dieses Gesetzes
und unterrichtet den Landtag.