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Das Leitbild für Ehrenfeld – jetzt vollständig auf unserer Webseite
Der Kunstverein Kultur Köln 30 präsentiert: Monika von Strack - „Mururoa“
Das BÜZE präsentiert:
E s c h t K a b a r e t t
- auf dem Grill
Satzung der Interessen-
gemeinschaft Ehrenfeld e. V.

(Stand vom 10.02.2004)
§ 1 - Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Ehrenfeld e. V." mit Eintragung in das Vereinsregister.

2. Er hat seinen Sitz in Köln und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf den Stadtteil Ehrenfeld.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Vereinszweck

Der Verein setzt es sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl von Ehrenfeld interessierten Kräfte, durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Venloer Straße und ihrer Umgebung zu erhalten und zu stärken. Hierzu soll u. a. mit Behörden und anderen städtischen Einrichtungen eng zusammen gearbeitet und einzelne Maßnahmen abgesprochen werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können auf Antrag natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz, ihr Haus oder ihre Filiale in Ehrenfeld und Einzugsgebiet haben. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.

3. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

4. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereines mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Stimmrecht auszuüben.

5. Die Mitgliedschaft wird beendet durch: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang bei einem Mitglied des Vorstandes maßgebend. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

§ 4 - Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr zu beschließen.

§ 5 - Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§ 6 - Vorstand

1. Der Vorstand zählt 5 Mitglieder und besteht aus: 2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.

4. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§27BGB) widerrufen werden.

§ 7 - Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben: 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingela- den und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vor- sitzende oder der Stellvertreter anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 8 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztgenannte Adresse. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

2. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

5. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Mitgliederversammlung erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung danach nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit enthalten.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss enthalten: Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§ 9 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8, Ziffer 5, festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB(§§ 47ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses durch die Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziffer 5 geforderten Stimmenmehrheit dem Kinderschutzbund e. V. (Leyendecker Str. in Ehrenfeld) zuzuführen.