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Das Leitbild für Ehrenfeld – jetzt vollständig auf unserer Webseite |
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Der Kunstverein Kultur Köln 30 präsentiert: Monika von Strack - „Mururoa“ |
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Das BÜZE präsentiert:
E s c h t K a b a r e t t
- auf dem Grill
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Satzung der Interessen-
gemeinschaft Ehrenfeld e. V.
(Stand vom 10.02.2004)
§ 1 - Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Ehrenfeld e. V." mit Eintragung
in das Vereinsregister.
2. Er hat seinen Sitz in Köln und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf den Stadtteil
Ehrenfeld.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Vereinszweck
Der Verein setzt es sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen
und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl von
Ehrenfeld interessierten Kräfte, durch
allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen
zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Venloer Straße und ihrer
Umgebung zu erhalten und zu stärken. Hierzu soll u. a. mit Behörden und
anderen städtischen Einrichtungen eng zusammen gearbeitet und einzelne
Maßnahmen abgesprochen werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können auf Antrag natürliche und juristische Personen
sowie Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz,
ihr Haus oder ihre Filiale in Ehrenfeld und Einzugsgebiet haben.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.
3. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder
dürfen nicht gewährt werden.
4. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe der Satzung an
der Gestaltung des Vereines mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an
den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Stimmrecht auszuüben.
5. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- Freiwilligen Austritt
- Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen
- Ausschließung
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur
zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist
von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang bei
einem Mitglied des Vorstandes maßgebend. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom
Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des
Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.
Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch
zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach
Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig.
6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die
Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
§ 4 - Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung jeweils
für ein Geschäftsjahr zu beschließen.
§ 5 - Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6 - Vorstand
1. Der Vorstand zählt 5 Mitglieder und besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
- einem weiteren Vorstandsmitglied
2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des
Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer
juristischer Weise vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden und zwar jedes einzelne für sein Amt, von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Das Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
4. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit
aus wichtigem Grund (§27BGB) widerrufen werden.
§ 7 - Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben,
soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Er hat folgende Aufgaben:
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes.
- Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.
- Die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach
Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingela-
den und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vor-
sitzende oder der Stellvertreter anwesend ist. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 8 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an
die dem Verein letztgenannte Adresse. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung
verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
zugelassen werden.
2. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen
Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung erfolgen.
3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Genehmigung des schriftlichen
Rechnungsabschlusses
- Entlastung des Vorstandes
- die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
- die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschlusses eines Mitgliedes
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
5. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der
Mitgliederversammlung erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung danach nicht beschlussfähig,
so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung
mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen
Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit enthalten.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Schriftführer und von dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis
(Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen)
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind
Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§ 9 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8,
Ziffer 5, festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes
und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren
ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB(§§ 47ff).
Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses durch
die Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziffer 5 geforderten Stimmenmehrheit dem
Kinderschutzbund e. V. (Leyendecker Str. in Ehrenfeld) zuzuführen.
Sie interessieren sich für die IG Ehrenfeld,
möchten Mitglied werden oder haben
generelle Fragen zur Ehrenfelder Geschäftswelt?
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